Was ist die RED III?

Zuletzt aktualisiert: 19.12.2023

Die Erneuerbaren Richtlinie III

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III) ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigeren und grüneren Europäischen Union. Die Richtlinie stellt neue Vorgaben für Mitgliedsstaaten im Bereich der erneuerbaren Gase für die Sektoren Verkehr und Industrie auf. Diese Regelungen werden im folgenden Beitrag näher beschrieben.

Verkehr und Wasserstoff: Das Ende fossiler Treibstoffe rückt näher

Im Verkehrsbereich schreibt die Richtlinie ambitionierte Ziele für Inverkehrbringer*Innen (z.B. Tankstellenbetreiber*Innen) von Treibstoffen vor. Bis 2030 sollen mindestens 29 % der verkauften Treibstoffe aus erneuerbaren Quellen stammen. Alternativ können sich Mitgliedsstaaten auch dazu entscheiden, die Treibhausgasintensität um mindestens 14,5 % zu reduzieren.

Weiterhin verpflichtet die Richtlinie die EU-Staaten, bis 2030 den Anteil von fortgeschrittenen Biokraftstoffen und „erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenem Ursprungs“ (Renewable Fuels of Non-Biological Origin - RFNBOs) im Verkehrssektor auf mindestens 5,5 % zu erhöhen. Davon muss mindestens 1 Prozentpunkt aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenem Ursprungs stammen.

Um einer Futtermittelproduktion ausschließlich für den Verkehrssektor vorzubeugen, darf der Anteil von Biokraftstoffen aus Nahrungsmitteln nicht mehr als 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor betragen.

Darüber hinaus ermöglicht die Richtlinie den Mitgliedsstaaten, einen Ausgleichsmechanismus in Form eines „Credit-Systems“ zu etablieren. In Österreich wurde ein solches System bereits mit der Novelle der Kraftstoffverordnung umgesetzt. Dort können sich Inverkehrbringer*innen von Biokraftstoffen oder von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenem Ursprungs am Ende des Jahres Ausgleichsbeiträge abholen. Dies wird über das Umweltbundesamt abgewickelt.

Industrie und Wasserstoff: Alles kann, wenig muss


Gänzlich neu sind die Bestimmungen für den Industriesektor. So soll der Anteil an erneuerbaren Energien im Industriesektor jährlich um 1,6 Prozentpunkte gesteigert werden. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit offen, Abwärme oder Kälte aus Industrieprozessen auf das Ziel der erneuerbaren Energien anzurechnen. Allerdings nur bis zu maximal 0,4 Prozentpunkten und unter der Voraussetzung, dass diese Abwärme oder Kälte nicht nur von einem Gebäude verbraucht wird. Diese gesamte Bestimmung ist allerdings eine „Soll“-Bestimmung und daher nicht verbindlich.

Hingegen verpflichtend, und daher wesentlich weitreichender, ist die Regelung, dass der in der Industrie genutzte Wasserstoff im Jahr 2030 zu 42 % erneuerbar sein muss und bis zum Jahr 2035 zu 60 % erneuerbar sein muss. Dieses Ziel kann reduziert werden, wenn ein Mitgliedsstaat auf dem Weg ist, seine Klima-Gesamtziele auch ohne Erreichung der Quote zu erfüllen. Darüber hinaus darf der Anteil von Wasserstoff bzw. dessen Derivaten aus fossilem Ursprung nicht mehr als 23 % im Jahr 2030 und 20 % im Jahr 2035 betragen.

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