Einführung delegierter Rechtsakt Wasserstoff

Zuletzt aktualisiert: 19.12.2023

Wann ist grüner Wasserstoff grün?

Damit grüner Wasserstoff bzw. andere „erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs“ auf die Ziele aus der Richtlinie angerechnet werden dürfen, wurden in einem Delegierten Rechtsakt bestimmte Kriterien festgelegt. Diese lauten wie folgt:

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diese Kraftstoffe gemäß delegiertem Rechtsakt herzustellen: Mit Strom aus einer Direktleitung oder mit Strom aus dem Netz.

Die erste Möglichkeit besteht darin, Strom für die Herstellung von RFNBOs mittels Direktleitung von einer erneuerbaren Stromquelle zu beziehen. Dabei ist wichtig, dass die Stromquelle nicht länger als drei Jahre vor der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage errichtet wurde. Die Stromerzeugungsanlage darf zudem nicht an das Stromnetz angeschlossen sein, es sei denn, es kann mittels eines Smart-Meter-Systems nachgewiesen werden, welche Strommengen in den Elektrolyseur fließen.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Strom aus dem Netz zu beziehen. Diese Option unterliegt jedoch strengen Kriterien, die eingehalten werden müssen.

  • Option 1: Wenn in einem Mitgliedsland mehr als 90 % des Stroms aus erneuerbaren Quellen stammen, darf der Strom aus dem Netz bezogen werden und es müssen keine weiteren Kriterien erfüllt werden. Es gibt jedoch eine Betriebsstundengrenze für Elektrolyseure. Diese berechnet sich wie folgt: Die maximalen Stunden eines Kalenderjahres multipliziert mit dem nationalen Anteil erneuerbarer Energien.

 

  • Option 2: Wenn der CO2-Ausstoß bei der Stromerzeugung in einem Mitgliedsland weniger als 65g CO2/kWh beträgt, darf der Strom aus dem Netz bezogen werden, vorausgesetzt die zeitlichen und geografischen Korrelationen werden erfüllt. Dafür sind entsprechende Power Purchase Agreements (PPAs) erforderlich. Derzeit erreichen nur Frankreich und Schweden diesen Grenzwert von 65g CO2/kWh und somit ist diese Option für andere EU-Länder keine Möglichkeit.

 

  • Option 3: Wenn sich im Stromnetz eine Differenz zwischen Erzeugung und Verbrauch ergibt, kann der Strom aus dem Netz bezogen werden. In solchen Fällen kann bspw. der Elektrolyseur zur Herstellung von Wasserstoff als zusätzlicher Verbraucher dienen, um das Netz auszugleichen. Der Wasserstoff, der auf diese Weise produziert wird, wird auch als erneuerbar betrachtet.

 

  • Option 4: Wenn die Optionen 1-3 nicht eingehalten werden, müssen Power Purchase Agreements gekauft werden. Diese haben allerdings die Kriterien der Zusätzlichkeit sowie der zeitlichen und geografischen Korrelation einzuhalten:

 

  • Das Zusätzlichkeitskriterium besagt, dass die Stromerzeugungsanlage, von der die PPAs gekauft werden, maximal drei Jahre vor der Inbetriebnahme des Elektrolyseurs errichtet worden sein dürfen. Die Anlagen dürfen zudem keine Förderung erhalten haben. Es wird allerdings eine Übergangsfrist eingeräumt. So gilt dieses Kriterium ausschließlich für Anlagen zur Produktion von „erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenem Ursprungs“, die ab dem Jahr 2028 errichtet wurden. Für Österreich besteht somit die Chance, dass dieses äußerst einschränkende Kriterium nicht oder nur sehr kurz greifen wird, da Österreich das Ziel hat, bis 2030 bilanziell zu 100 % erneuerbaren Strom zu verbrauchen.

 

  • Zeitliche Korrelation: Bis zum Jahr 2030 sind Erzeugungsanlagen für RFNBOs verpflichtet, ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu nutzen, der im gleichen Monat erzeugt wurde, in dem der Strom verbraucht wird. Vereinfacht gesagt: Wenn eine Solaranlage im Juli Strom generiert, dann muss dieser Strom auch im Juli, im Elektrolyseur zur Wasserstoffproduktion eingesetzt werden. Ab 2030 wird diese Regelung noch präziser: Der verbrauchte Strom muss in der exakt gleichen Stunde produziert werden, in der er im Elektrolyseur benötigt wird.

 

  • Geografische Korrelation: Die räumliche Korrelation besagt, dass Elektrolyseure nur Strom aus Anlagen nutzen dürfen, die sich in der gleichen oder einer angrenzenden Strompreiszone befinden.

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