Biomethan in der EU

Zuletzt aktualisiert: 04.09.2023

Allgemein

 
In Abgrenzung zu Methan aus Erdgas ist Biomethan aufgrund seiner Herkunft auf Vorschlag der EU-Kommission im Sinne von Artikel 2 Absatz 29 der RED II als erneuerbares Gas zu werten. Im REPowerEU-Plan ist das Ziel der EU-Staaten, die Menge an produziertem Biomethan bis 2030 auf 35 Mrd. m3 zu steigern, definiert.
 
Eine Übersicht über die aktuellen Zertifizierungsmöglichkeiten (einschließlich zur Anrechnung entsprechend RED II) finden sie hier.

Fit for 55

Das Legislativ-Paket Fit für 55 der Europäischen Kommission wurde Mitte Juli 2021 präsentiert und enthält 12 Vorschläge in den Bereichen Bepreisung, Zielvorgaben, Vorschriften und Unterstützungsmaßnahmen. Speziell in den Fokus gerückt werden Branchen mit großem Einsparungspotential, die in der Vergangenheit eine langsame Entwicklung hin zum Einsatz von CO2-armen Technologien gezeigt haben. Wichtiges Ziel der EU ist es, die Menge an Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55% zu senken.
 
Wichtige EU-Maßnahmen auf die im Paket Fit für 55 eingegangen wird, sind:

REPowerEU

Der Aktionsplan REPowerEU der Europäischen Kommission enthält Instrumente zur EU-weiten Stärkung der Rolle von Biomethan, wie die finanzielle Unterstützung zur Steigerung der Biogasproduktion, oder die Gründung einer Industrieallianz für Biomethan. Im Zuge des Ausbaus der Biogasproduktion sollen rund 5.000 neue Anlagen entstehen. Finanzielle Anreize und Bereitstellung von EU-Mitteln, beispielsweise zur Produktion der notwendigen Biomasse, werden zudem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und anderen EU-Finanzierungsprogrammen gesetzt. Das mit der Biomasseproduktion verbundene Risiko indirekter Landnutzungsänderungen ist ebenfalls ein Teil des REPowerEU-Plans und soll insbesondere Nutzungskonkurrenzen mit der Lebensmittelproduktion verhindern. Biogasproduzenten sollen bei der Aufbereitung von Biogas unterstützt werden und leichter Energiegemeinschaften bilden können. Auf der Infrastrukturseite sind im REPowerEU-Plan der Erhalt und Ausbau, und wenn nötig die Anpassung vorhandener Transportmöglichkeiten von Biomethan, im EU-Gasnetz verankert.
 
Auch sollen Forschungsaktivitäten in diesem Bereich gefördert und etwaige Lücken in der Forschungslandschaft geschlossen werden.

Biomethane Industrial Partnership (BIP)

Im Zuge des REPowerEU Plans wurde außerdem eine industrielle Partnerschaft für Biomethan (BIP) gegründet. Fünf Task Forces mit verschiedenen Kernkompetenzen sollen die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsstaaten, universitärer Forschung, Branchenverbänden und der Industrie intensivieren. Die thematisch gegliederten Task Forces bestehen je nach Bedarf aus Expert:innen der öffentlichen Hand, führenden Branchenvertreter:innen und akademischen Forscher:innen.
 
  1. Task Force 1: Nationale Ziele, Strategien und Politiken für Biomethan
  2. Task Force 2: Beschleunigte Entwicklung von Biomethanprojekten
  3. Task Force 3: Nachhaltige Potenziale für innovative Biomassequellen
  4. Task Force 4: Kosteneffiziente Produktion und Netzanschluss
  5. Task Force 5: Bedarf an Forschung, Entwicklung und Innovation

Die Aufgabe dieser Task Forces ist die Auseinandersetzung mit fachspezifischen Themen aus definierten Arbeitsbereichen, das sind beispielsweise die Organisation von Workshops zur Vernetzung der Akteur:innen, fachliche Diskussion von Best Practices oder die Besichtigung von Biogasanlagen. Auch sollen die Task Forces unter anderem einen grenzüberschreitenden Biomethanmarkt innerhalb der EU etablieren, die Versorgungssicherheit von Biomethan in der EU unterstützen und mögliche Barrieren in der Biomethanproduktion und Biomethanverwendung abbauen.

RED III

Die Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) des europäischen Parlament und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/199 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates trat am 20. November 2023 in Kraft. Zwecks eines besseren Verständnis wird auf dieser Website in Bezug auf diese Richtlinie (EU) 2023/2413 der Begriff RED III verwendet.
 
Die RED III strebt zudem eine Erhöhung des verpflichtenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Energieträgern am Gesamtenergieverbrauch auf 42,5% an. Zusätzlich können die Mitgliedsstaaten sich zu einer gesonderten Erhöhung des Anteils um 2,5%, also auf 45% aussprechen. Diese verpflichtende Erhöhung um 10,5% (bzw. 13% auf freiwilliger Basis) im Vergleich zur RED II soll beispielsweise durch Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie im Gebäude, Verkehr- und Industriesektor erreicht werden. Zudem ist eine Erhöhung des Anteils an Erneuerbaren im Industriesektor (für Endenergie und nicht-energetische Zwecke) um durchschnittlich mindestens 1,6%/Jahr für 2021-2025 und 2026-2030 angestrebt.
 
Die Einigung sieht schnellere und einfachere Genehmigungsverfahren für Erneuerbare durch die Einrichtung von speziellen Beschleunigungsgebieten in den Mitgliedsstaaten vor.
Darüber hinaus wurde vereinbart, die Nutzung erneuerbarer Energien als „übergeordnetes öffentliches Interesse“ einzustufen.
In der RED III sind außerdem aktualisierte Kriterien zur Biomassenachhaltigkeit definiert.
 
Diese und weitere Maßnahmen zeigen nicht nur die Rolle, die erneuerbare Energieträger und Technologien in der Europäischen Union bereits spielen und in Zukunft übernehmen sollen, sondern auch die Herausforderungen, die mit dem Ausbau und der weiteren Entwicklung verbunden sind. Die Europäische Kommission ist sich der Bedeutung von Biomethan im Energiemix der Zukunft und als Beitrag zur Reduktion von CO2-Emissionen bewusst und unterstützt die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Bemühungen zur Transformation des Energiesystems.

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