Strategische Weichenstellung: Die Auswirkungen des EABG auf den österreichischen Biomethansektor
30.03.2026
Mit der Vorlage des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) im Nationalrat liegt ein Entwurf vor, der die administrativen Rahmenbedingungen für regenerative Energieprojekte in Österreich neu ordnen soll. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die oft langwierigen Genehmigungsverfahren
durch eine Straffung der Prozesse und eine bundesweit einheitliche Behördenstruktur effizienter zu gestalten.
Ein wesentlicher Aspekt für Projektwerber ist dabei die gesetzliche Festlegung, dass der Ausbau dieser Infrastrukturen im überragenden öffentlichen Interesse liegt, um die nationalen Klimaziele zu unterstützen.
Der Anwendungsbereich des EABG umfasst den Biomethansektor unmittelbar, da das Gesetz „Energieanlagen“ definiert, die Energie aus Biomasse, Biogas und sonstigen erneuerbaren Gasen erzeugen, speichern oder transportieren. Damit fallen sowohl die eigentlichen Erzeugungsstätten als auch Aufbereitungsanlagen und die dazugehörige Infrastruktur unter das neue Beschleunigungsregime. Diese ganzheitliche Einbindung soll sicherstellen, dass Projekte im Bereich der grünen Gase systemisch behandelt und Verfahrensverzögerungen an Schnittstellen minimiert werden.
In der operativen Umsetzung führt das EABG ein konzentriertes Genehmigungsverfahren ein, bei dem der Landeshauptmann als zentrale Behörde fungiert und verschiedene materienrechtliche Prüfungen bündelt. Dies stellt eine Abkehr von der bisherigen Praxis paralleler Einzelverfahren dar. Zudem ermöglicht die Ausweisung von „Beschleunigungsgebieten“ eine Straffung der Umweltprüfungsverfahren, sofern Projekte innerhalb dieser Zonen realisiert werden.
Hinsichtlich der Zielvorgaben differenziert der Entwurf zwischen dem Strom- und dem Wärmesektor. Die in Anhang 3 festgelegten verbindlichen Erzeugungsbeitragswerte pro Bundesland beziehen sich explizit auf die zusätzliche Stromerzeugung aus Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft bis zum Jahr 2030. Biomethan ist in dieser spezifischen Mengentabelle für die elektrische Energie nicht gesondert ausgewiesen. Der Wärmesektor erhält lediglich Ziele für Geothermie.
Für die Biomethanbranche bedeutet dies, dass sie zwar nicht direkt an die quantifizierten Strom-Ausbauziele des Anhangs 3 gebunden ist, jedoch durch die jährlichen Fortschrittsberichte der Länder und die allgemeinen Defossilisierungsziele eine wesentliche Rolle in der regionalen Energieplanung einnimmt.
Der Anwendungsbereich des EABG umfasst den Biomethansektor unmittelbar, da das Gesetz „Energieanlagen“ definiert, die Energie aus Biomasse, Biogas und sonstigen erneuerbaren Gasen erzeugen, speichern oder transportieren. Damit fallen sowohl die eigentlichen Erzeugungsstätten als auch Aufbereitungsanlagen und die dazugehörige Infrastruktur unter das neue Beschleunigungsregime. Diese ganzheitliche Einbindung soll sicherstellen, dass Projekte im Bereich der grünen Gase systemisch behandelt und Verfahrensverzögerungen an Schnittstellen minimiert werden.
In der operativen Umsetzung führt das EABG ein konzentriertes Genehmigungsverfahren ein, bei dem der Landeshauptmann als zentrale Behörde fungiert und verschiedene materienrechtliche Prüfungen bündelt. Dies stellt eine Abkehr von der bisherigen Praxis paralleler Einzelverfahren dar. Zudem ermöglicht die Ausweisung von „Beschleunigungsgebieten“ eine Straffung der Umweltprüfungsverfahren, sofern Projekte innerhalb dieser Zonen realisiert werden.
Hinsichtlich der Zielvorgaben differenziert der Entwurf zwischen dem Strom- und dem Wärmesektor. Die in Anhang 3 festgelegten verbindlichen Erzeugungsbeitragswerte pro Bundesland beziehen sich explizit auf die zusätzliche Stromerzeugung aus Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft bis zum Jahr 2030. Biomethan ist in dieser spezifischen Mengentabelle für die elektrische Energie nicht gesondert ausgewiesen. Der Wärmesektor erhält lediglich Ziele für Geothermie.
Für die Biomethanbranche bedeutet dies, dass sie zwar nicht direkt an die quantifizierten Strom-Ausbauziele des Anhangs 3 gebunden ist, jedoch durch die jährlichen Fortschrittsberichte der Länder und die allgemeinen Defossilisierungsziele eine wesentliche Rolle in der regionalen Energieplanung einnimmt.

